Anschaffungskosten

Anschaffungskosten
1. Definition: Aufwendungen bzw. Kosten, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 I HGB).
- 2. Bestandteile:  Anschaffungspreis eines Vermögensgegenstands zuzüglich  Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklergebühr, Provisionen, Eingangsfrachten einschließlich Speditionskosten, Rollgeld, Zoll, Transportkosten, bei Maschinen auch Kosten des Einbaus und der Montage, bei Grundstücken zusätzlich Vermessungs-, Notariats- und Gerichtskosten, auch Grunderwerbsteuer). Die A. mindern sich um Skonti, Rabatte, Preisnachlässe, Zahlungsabzüge (für Subventionen und nicht rückzahlbare Zuschüsse der öffentlichen Hand besteht ein Wahlrecht).
- Beispiele für nachträgliche A., die den früheren Anschaffungskosten hinzuzurechnen sind (§ 255 HGB): Erschließungsbeträge für Erstanlage einer Straße oder Erstanschluss an Kanalisation, Abbruchkosten.
- 3. A. sind Grundlage und Obergrenze für die Bewertung in der  Handelsbilanz (§ 253 I, II HGB) und der  Steuerbilanz (§ 6 EStG). Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des  Anlagevermögens sind A. Ausgangspunkt und Grundlage zur Bemessung der  Abschreibungen. Werden die A. um planmäßige Abschreibungen gemindert, so spricht man von fortgeführten A. bzw. Anschaffungswerten.

Lexikon der Economics. 2013.

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