- Anschaffungskosten
- 1. Definition: Aufwendungen bzw. Kosten, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 I HGB).- 2. Bestandteile: ⇡ Anschaffungspreis eines Vermögensgegenstands zuzüglich ⇡ Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklergebühr, Provisionen, Eingangsfrachten einschließlich Speditionskosten, Rollgeld, Zoll, Transportkosten, bei Maschinen auch Kosten des Einbaus und der Montage, bei Grundstücken zusätzlich Vermessungs-, Notariats- und Gerichtskosten, auch Grunderwerbsteuer). Die A. mindern sich um Skonti, Rabatte, Preisnachlässe, Zahlungsabzüge (für Subventionen und nicht rückzahlbare Zuschüsse der öffentlichen Hand besteht ein Wahlrecht).- Beispiele für nachträgliche A., die den früheren Anschaffungskosten hinzuzurechnen sind (§ 255 HGB): Erschließungsbeträge für Erstanlage einer Straße oder Erstanschluss an Kanalisation, Abbruchkosten.- 3. A. sind Grundlage und Obergrenze für die Bewertung in der ⇡ Handelsbilanz (§ 253 I, II HGB) und der ⇡ Steuerbilanz (§ 6 EStG). Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des ⇡ Anlagevermögens sind A. Ausgangspunkt und Grundlage zur Bemessung der ⇡ Abschreibungen. Werden die A. um planmäßige Abschreibungen gemindert, so spricht man von fortgeführten A. bzw. Anschaffungswerten.
Lexikon der Economics. 2013.